6.3.2.2. Die Beschwerdeführerin postulierte weitergehend, dass ein abgabeauslösender Umbau immer auch eine Veränderung der Tragstruktur des Gebäudes umfassen müsse (Protokoll, S. 18 f.). Dieser Forderung widerspricht die Stadt (Protokoll, S. 18). Sie findet sich als Abgrenzungskriterium auch nicht in einschlägigen Bestimmungen des AR.