Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dabei nicht einfach auf den absoluten Betrag abgestellt werden darf, weil dieser durch die schiere Grösse bedingt sein kann, ohne dass mehr als untergeordnete bauliche Eingriffe realisiert worden wären. Das belegt beispielsweise der Fensterwechsel von 2017, der auch Fr. 6'000'000.00 gekostet habe und dennoch von der Stadt als untergeordnete bauliche Massnahme eingestuft wurde.