6.3.2. An der Verhandlung wurde der fast 20-jährigen kommunalen Praxis in der Anwendung der fraglichen Norm nachgegangen und es wurden dabei mögliche Abgrenzungskriterien diskutiert (Protokoll, S. 9 ff.). 6.3.2.1. Im Vordergrund stand dabei die von der Beschwerdegegnerin als mögliches Indiz genannte Höhe der Bausumme des aktuellen Vorhabens, von Fr. 13'500'000.00. Auch wenn das Kriterium im AR nicht ausdrücklich genannt wird, so ist es doch gerade in einem Abgabestreit, wo es letztlich beidseits um wirtschaftliche Interessen geht, ein naheliegend bedeutsames Element für die Beurteilung der Abgrenzungsfrage.