Die Beschwerdeführerin lässt dazu vorbringen, ein kompletter Rückbau der Geschosse inklusive Böden und Decken finde nicht statt. Es würden lediglich in den Geschossen 2 bis 5 die Bürozellen, die abgehängten Decken, die Bodenbeläge und sämtliche weitere Oberflächen zurückgebaut. Der Rohbau sowie sämtliche darin enthaltenen Flächen blieben bestehen. 6.3. 6.3.1. Der Begriff des Umbaus wird in § 50 Abs. 1 AR nicht definiert. In § 50 Abs. 3 AR wird nur festgehalten, dass lediglich untergeordnete bauliche Eingriffe von der Regelung ausgenommen sind. Es handelt sich in beiden Fällen um unbestimmte Rechtsbegriffe.