6.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid (A.3.) aus, das Bauprojekt umfasse den Rückbau der drei Vollgeschosse sowie den Rückbau des Attikageschosses auf der gesamten Geschossfläche (bis auf die aussenliegenden Erschliessungskerne), inklusive der Hohlböden und - decken sowie von sämtlichen Zwischenwänden. Es handle sich um eine vollständige Erneuerung der drei Vollgeschosse und des Attikageschosses, wobei lediglich der Skelettrohbau verbleibe, der aber innen komplett neu ausgekleidet werde. Sie geht davon aus, dass im Rahmen des Bauvorhabens eine Bruttogeschossfläche von (unstrittig; Erw. 4) 7'885 m2 erneuert wird. - 13 -