6. 6.1. Es ist nun zu untersuchen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 50 Abs. 1 lit. a AR erfüllt sind. Konkret und mit anderen Worten: Erreichen die bewilligten baulichen Veränderungen die Intensität eines abgabeauslösenden Umbaus bestehender Bruttogeschossflächen im Sinne des Q. AR?