Es kann im Spannungsfeld zwischen höchstrichterlichen Vorgaben und kommunaler Rechtsetzungshoheit nicht Aufgabe und Kompetenz eines unteren kantonalen Gerichts sein, aufgrund eines theoretischen Verbesserungspotentials (z.B. vollständige Refinanzierung eines kommunalen Abwassersystems über Benützungsgebühren; vgl. Protokoll S. 10 und 17) einer als zulässig erkannten Norm die Anwendung zu versagen. 5.2.7. § 50 Abs. 1 lit. a AR verstösst zusammenfassend nicht gegen höherrangiges Recht. Die Norm darf und muss angewendet werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.