5.2. 5.2.1. Wie bereits festgehalten (Erw. 2.4.) bietet das Q. AR grundsätzlich eine taugliche Rechtgrundlage für die Erhebung einer Investitionsgebühr. Offen und von Amtes wegen zu prüfen ist aber, ob die vorliegend angewendete Norm (§ 50 Abs. 1 lit. a AR) mit der Statuierung einer gebührenmässigen - 10 - Neubelastung für Bauten mit einem Alter von mehr als 50 Jahren mit dem höherrangigen Recht zu vereinbaren ist.