Umstritten ist dagegen, ob die bewilligten baulichen Veränderungen zu Recht nach Ablauf einer Frist von mehr als 50 Jahren nach den Vorgaben des Q. AR eine "Wiederbelastung" der betroffenen Bruttogeschossflächen erlauben (nachstehend Erw. 5.), wobei das Mass derselben (7'885 m2) und damit die Berechnung der Abgabe an sich nicht -9- umstritten sind. In Frage gestellt wird sodann, dass die bewilligten baulichen Veränderungen die Intensität eines abgabeauslösenden Umbaus bestehender Bruttogeschossflächen im Sinne des Q. AR annehmen (nachstehend Erw. 6.). Den beiden Fragen ist in der Folge nachzugehen.