4. Der vorliegend relevante Gebührenansatz von Fr. 40.00 pro m2 Bruttogeschossfläche wird nicht bestritten (Protokoll, S. 6). Die Parteien sind sich einig, dass das bewilligte (A.1.) Bauvorhaben gemessen am bestehenden Gebäude weder in Bezug auf die Gebäudegrundfläche noch auf die Bruttogeschossflächen zu Erweiterungen und entsprechenden Gebührenforderungen (Erw. 2.4.) führt. Umstritten ist dagegen, ob die bewilligten baulichen Veränderungen zu Recht nach Ablauf einer Frist von mehr als 50 Jahren nach den Vorgaben des Q. AR eine "Wiederbelastung" der betroffenen Bruttogeschossflächen erlauben (nachstehend Erw.