Im Übrigen könnte dann eine Entschädigung für denkmalschutzrechtliche Massnahmen gefordert werden, wenn die Nutzungseinschränkung durch die denkmalschützerische Unterschutzstellung so intensiv wäre, dass sie einem enteignungsähnlichen Eingriff gleichkäme und damit eine materielle Enteignung bewirken würde (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [Baugesetzkommentar], § 158 N 1). Dies wäre jedoch ein anderes, eigenständiges Verfahren und kann nicht Teil des vorliegenden Erschliessungsabgabestreits sein.