3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein aus der Tatsache, dass das Gebäude denkmalgeschützt ist, nichts für sich abzuleiten vermag. Erschliessungsabgaberechtlich hätten ihre Überlegungen zur Folge, dass denkmalgeschützte Bauten, die naturgemäss nicht ersetzt werden, sondern nur von einem Umbau betroffen sein können, niemals mit Anschlussgebühren belastet werden könnten, obwohl sie ebenso wie die "ungeschützten" auf die Erschliessung angewiesen sind, die auch bei ihnen erneuert werden muss. Auf diese Weise wären denkmalgeschützte Objekte im Vergleich zu nicht dem Denkmalschutz unterstehenden Bauten syste- -8-