Im Einspracheentscheid vom 16. November 2020 verweist die Beschwerdegegnerin auf ein weiteres, früheres Bauvorhaben der Beschwerdeführerin, welches mit Baubewilligung vom 25. Juli 2017 genehmigt wurde. Dabei wurden lediglich Fenster ersetzt. Es wurde von der Beschwerdegegnerin als untergeordnete Sanierung qualifiziert und entsprechend keine Investitionsgebühr erhoben, obschon für den Fensterersatz nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin damals rund Fr. 6'000'000.00 aufgewendet worden waren (Protokoll, S. 13).