3.3. 3.3.1. Bei dem von den hier in Frage stehenden baulichen Veränderungen teilweise betroffenen, bestehenden Gebäude auf Parzelle B handelt es sich um ein Baudenkmal gemäss Anhang III der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Q. vom 10. Dezember 2013/2. September 2014, genehmigt durch den Regierungsrat am 30. März 2016 (kurz: BNO). Gemäss § 39 Abs. 1 BNO dürfen die im Nutzungsplan eingezeichneten und im Anhang III aufgelisteten Baudenkmäler grundsätzlich nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Bauvorhaben müssen die Charakteristiken des Baudenkmals erhalten (§ 39 Abs. 3 BNO).