Die umfassende Ertüchtigung der Infrastruktur für die nächsten Jahrzehnte dagegen sei als investitionsgebührenpflichtiger Umbau zu qualifizieren. Das Kriterium der Höhe der Baukosten werde lediglich bei der Gesamtbeurteilung, ob ein Umbau vorliege, als Indiz herangezogen. Bei Baukosten in Höhe von Fr. 13'500'000.00 könne jedoch nicht mehr von einem untergeordneten baulichen Eingriff gesprochen werden. Die Gebührenerhebung stütze sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Als Belege für ihre Praxis nennt die Beschwerdegegnerin einige Umbauprojekte, bei denen jeweils -7-