3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es liege ein Umbau bestehender Bruttogeschossflächen vor, für welchen eine Investitionsgebühr geschuldet sei. Eine komplette Erneuerung bestehender Geschossflächen sei für das Vorliegen eines Umbaus nicht notwendig; es genüge vielmehr, dass die bestehende Fläche erneuert oder umgebaut werde. Als untergeordneter baulicher Eingriff sei etwa ein neuer Anstrich (sog. reine Pinselrenovation) oder das Verlegen eines neuen Bodenbelags anzusehen. Die umfassende Ertüchtigung der Infrastruktur für die nächsten Jahrzehnte dagegen sei als investitionsgebührenpflichtiger Umbau zu qualifizieren.