Das Alter einer bestehenden Baute könne nicht allein massgebend sein, da sonst alle 50 Jahre eine Abwasseranschlussgebühr zu erheben wäre. Auch sei das Kriterium der Höhe der Baukosten gemäss § 50 Abs. 1 AR nicht massgebend für die Beurteilung, ob ein Umbau vorliege. Die hohen Baukosten von Fr. 13'500'000.00 würden durch die Grösse der betroffenen Fläche und hohe Kosten für den Brandschutz verursacht, da das Gebäude teilweise den heutigen Bandschutzvorschriften nicht mehr entsprochen habe.