Es seien daher keine zusätzlichen Investitionen der Stadt Q. in ihr Entwässerungssystem notwendig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anschlussgebühr seien daher nicht erfüllt. Um die Erhebung einer vollen Abwasseranschlussgebühr auslösen zu können, müsse ein Umbau die Qualität eines Neubaus erreichen oder dazu führen, dass die Entwässerungsanlagen mehr belastet würden. Vorliegend werde die Lebensbauer des Gebäudes durch die baulichen Massnahmen nicht verlängert. Das Alter einer bestehenden Baute könne nicht allein massgebend sein, da sonst alle 50 Jahre eine Abwasseranschlussgebühr zu erheben wäre.