Das AR ist formal betrachtet unstrittig grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Investitionsgebühren. Nachfolgend wird jedoch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sind. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, das Gebäude sei an die Kanalisation angeschlossen. Es gebe keinen neuen Anschluss. Weiter bleibe -6-