Bei Bauten, die älter sind als 50 Jahre, sind die vollen Investitionsgebühren geschuldet (§ 50 Abs. 1 lit. a AR). Bei Bauten, die älter als 25 Jahre aber weniger als 50 Jahre alt sind, wird die Investitionsgebühr um die Hälfte reduziert (§ 50 Abs. 1 lit. b AR). Bei Bauten, die weniger als 25 Jahre alt sind, entfällt die Investitionsgebühr (§ 50 Abs. 1 lit. c AR). Lediglich untergeordnete bauliche Eingriffe sind von dieser Regelung von vornherein ausgenommen (§ 50 Abs. 3 AR).