2.4. Gemäss § 49 AR sind bei bereits angeschlossenen Bauten, die erweitert, umgebaut oder durch einen Neubau ersetzt werden, für die erweiterten Ge- bäude-, Bruttogeschoss- und Hartflächen die vollen Investitionsgebühren zu bezahlen. Bei Umbauten und Ersatzbauten sind gemäss § 50 Abs. 1 AR zusätzlich zu den Gebühren für die erweiterten Flächen nach § 49 AR auch für die bestehenden Gebäude-, Bruttogeschoss- und Hartflächen, die ersetzt und/oder umgebaut werden, Investitionsgebühren abgestuft nach dem Alter der betreffenden Baute zu bezahlen. Bei Bauten, die älter sind als 50 Jahre, sind die vollen Investitionsgebühren geschuldet (§ 50 Abs. 1 lit.