Die Investitionsgebühren werden in der Baubewilligung festgesetzt und mit Baubeginn fällig. Die Zahlungspflicht tritt 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 52 Abs. 1 AR). Wenn die Gebäudegrundfläche, die Bruttogeschossfläche oder die Hartflächen nicht den Vorgaben der Baubewilligung entsprechen, werden die Gebühren nach Fertigstellung der Baute angepasst (§ 52 Abs. 2 AR). Schuldner der Investitionsgebühren ist der Eigentümer der Baute im Zeitpunkt des Baubeginns bzw. der Fertigstellung (§ 52 Abs. 3 AR).