1.2. Der Entscheid des Stadtrats vom 16. November 2020 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 16. November 2020 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.