B.2. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.00 fristgerecht eingegangen war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Stadtrat, mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 4. Februar 2021 angesetzt. B.3. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 1. Februar 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.4.1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 4. März 2021 eine Replik zu erstatten. -3-