A.2. Mit Einsprache vom 17. August 2020 liess die A. beim Stadtrat Q. die Aufhebung des Entscheids vom 16. Juli 2020 beantragen. Es sei festzustellen, dass keine Investitionsgebühr geschuldet ist. A.3. Der Stadtrat Q. wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 ab. B.1. Den abschlägigen Einspracheentscheid liess die A. (künftig: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 22. Dezember 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) anfechten und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2020.