10.2. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 2'200.00 der Kanzleigebühr von Fr. 285.00 und den Auslagen von Fr. 210.00 zusammen Fr. 2'695.00 sind von den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'200.00 wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführenden (3) - Gemeinderat Q. (2)