Für die Beschwerdeführenden ergibt sich keine zusätzliche Beitragsreduktion (Erw. 8.4.). Der den Beschwerdeführenden auferlegte Beitrag an den Ausbau der Y-Strasse ist fair und sachgerecht festgelegt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, weshalb sie die Kosten zu tragen haben. Der geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. - 21 -