9. Zusammenfassend bewirkt der Rückzug betreffend Strassenbeleuchtung keine Privilegierung bei den Verfahrenskosten (Erw. 2.2.3.). Der Perimeter wurde korrekt festgelegt (Erw. 7.1.3.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigen (Erw. 7.2.2.) sowie unter den Beitragspflichtigen (Erw. 7.2.3.) sind nicht zu beanstanden sind. Den Parzellen hhh und (teilweise) ggg sind weder die Mehrkosten aus der Variantenwahl vorab anzulasten (Erw. 7.1.4.1) noch sind die bisher nicht belasteten Grundstückteile zusätzlich in den Beitragsperimeter aufzunehmen (Erw. 7.1.4.2.). Für die Beschwerdeführenden ergibt sich keine zusätzliche Beitragsreduktion (Erw.