Man denke an grössere Strassenverlegungen, wie beispielsweise bei Siedlungsumfahrungen (aktuell im Bau S.). Erführe die ganze Innenstadt durch die Verkehrsentlastung einen wirtschaftlichen Sondervorteil im Sinne von § 34 Abs. 2bis BauG? Beitragsverfahren verlören mit einem Verzicht auf das herkömmliche Vorteilskriterium der direkten Nutzungsmöglichkeit der in Frage stehenden Erschliessungsmöglichkeit jegliche Praktikabilität. Dem vom den Beschwerdeführenden postulierten erweiterten Verständnis des - 20 -