Auf welcher Basis die Abgabe konkret erhoben und wie deren Höhe festgelegt wurde, ist aus dem Entscheid nicht abzulesen. Für den Aargau und namentlich die Gemeinde Q. ist keine Rechtsgrundlage oder Praxis ersichtlich, auf die sich eine solche Abgabenerhebung von Nichtanstössern stützen könnte. Von einem wirtschaftlichen Sondervorteil im Sinne von § 34 Abs. 2bis BauG kann nach Überzeugung des SKE nicht die Rede sein. - 19 -