8.2.3. Das Bundesgericht hat es in einem Fall aber sogar als zulässig erachtet, für die Entlastung eines Wohngebiets vom Durchgangsverkehr von den Eigentümern der verkehrsberuhigten Grundstücke einen geringen Beitrag (Fr. 2.00/m2) an die Kosten der Entlastungsstrasse zu verlangen, obwohl die neue Strasse weder die Erschliessung noch die Nutzungsmöglichkeiten des Gebiets verbesserte (BGE 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 Erw. 3.3.5).