Mit den erwähnten Schutzbauten wird in der Regel die Überbaubarkeit eines Grundstücks überhaupt erst ermöglicht oder aufrechterhalten. So war in BGE 132 II 371 der Bau einer Lärmschutzwand Voraussetzung dafür, dass das an die Autobahn angrenzende Gebiet zonenkonform überbaut werden konnte. Mit diesen Fällen ist der vorliegende allerdings von vornherein nicht zu vergleichen. Im Rahmen des realisierten Projekts wurde abgesehen von der Verlegung der Strasse an sich nichts zugunsten der Parzellen hhh und ggg vorgekehrt.