8.2.1. Gemäss Bundesgericht kann ein wirtschaftlicher Sondervorteil nicht nur in einem positiven Zutun, sondern auch in einer Verminderung von Nachteilen bestehen. Als Beispiele werden der Bau von Lärmschutzwänden, Lawinenund Steinschlagschutzanlagen oder Hangsanierungen aufgeführt (BGE 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 Erw. 3.3.3.; BGE 132 II 371 Erw. 2.2 ff.; BGE vom 21. Februar 1991 in ZBl 1991 S. 421 ff.). Mit den erwähnten Schutzbauten wird in der Regel die Überbaubarkeit eines Grundstücks überhaupt erst ermöglicht oder aufrechterhalten.