Massgebend für die Belastung eines Grundstücks mit Erschliessungsbeiträgen sei gemäss § 34 BauG allein, dass es einen Sondervorteil erlange (Protokoll S. 11, 12 und 13). Der ausserordentliche Sondervorteil - 18 - des Klinikareals sei Folge des Projekts (Strassenverschiebung), nicht der Nutzungsplanung (Protokoll S. 11). 8.2. Die Beschwerdeführenden weisen zur Stütze ihrer Argumentation auf mehrere Bundesgerichtsentscheide hin.