8. 8.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Betriebsareal der G-Klinik, bestehend aus den Parzellen hhh und ggg, erlange aus dem Strassenbauprojekt einen ausserordentlichen Sondervorteil, der abzugelten sei. Der Sondervorteil bestehe in der besseren Nutzbarkeit der Grundstücke infolge Verschiebung der Strasse aus dem Betriebsareal hinaus und der damit einhergehenden Wertsteigerung. Der Baurechtszins gelte die Werterhöhung nicht ab und komme ohnehin nicht dem Strassenprojekt zugute (vgl. Erw. 7.1.1.). Massgebend für die Belastung eines Grundstücks mit Erschliessungsbeiträgen sei gemäss § 34 BauG allein, dass es einen Sondervorteil erlange (Protokoll S. 11, 12 und 13).