Zwingend wäre eine solche Abstufung nur, wenn sich die Baukosten der Strassenabschnitte in den verschiedenen Zonen entsprechend unterscheiden würden (Protokoll S. 8 f.; vgl. auch Rudolf Stüdeli, Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge Nr. 18 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, November 1975, S. 52). Das war hier nicht der Fall, auch wenn der hintere Abschnitt aufgrund der geringeren Breite etwas weniger gekostet haben mag.