Damit werden in der Praxis verbreitete, sachgerechte Abstufungskriterien verwendet, die auch in der Rechtsprechung anerkannt sind. Insgesamt wurden die Beiträge vorliegend überdurchschnittlich differenziert festgelegt. Insbesondere wurde die Zone W1 gegenüber den Zonen WG2 und öB mit dem rund 45 % tieferen Ausnutzungsfaktor deutlich privilegiert, was in Q. offenbar (Protokoll S. 8) üblich ist, sachlich aber nicht zwingend gewesen wäre. Zwingend wäre eine solche Abstufung nur, wenn sich die Baukosten der Strassenabschnitte in den verschiedenen Zonen entsprechend unterscheiden würden (Protokoll S. 8 f.;