7.2.2. Die Kosten der Feinerschliessung, um eine solche handelt es sich bei der vorliegenden Stichstrasse offensichtlich, sind in der Regel zu 100 % von den anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu tragen. Sie werden nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils, der diesen entsteht, auf die Beitragspflichtigen verteilt (§ 16 RFE).