In Abweichung vom bisherigen Rechtsverständnis im Aargau (Beitrag als Kostenbeteiligung an einer konkreten Erschliessungsanlage) wird damit quasi eine Gewinnbeteiligung am Nutzen privater Dritter gefordert. Darauf ist nach Abschluss der Beitragsprüfung unter Erw. 8. ff. zurückzukommen. 7.2. 7.2.1. Im nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern richtig aufgeteilt wurden. Die Beschwerdeführenden haben sich zu beiden Aspekten der Kostenaufteilung nicht geäussert. Das Gericht darf sich entsprechend auf eine summarische Prüfung beschränken.