Darauf beruft sich denn auch die Beschwerdegegnerin. Die beiden von den Beschwerdeführenden angerufenen Perimetererweiterungen stossen mit den nicht belasteten Flächen auch nicht direkt an die ausgebaute Y-Strasse an. Die Abgrenzung der Parzelle ggg über die Winkelhalbierenden wurde fachgerecht vorgenommen. Es obliegt den abgabeverpflichteten (§ 34 Abs. 1 BauG) Gemeinden dafür zu sorgen, dass verpönte Doppelbelastungen von Teilflächen von Grundstücken, die an mehrere Erschliessungsanlagen derselben Art (hier Strassen) anstossen, vermieden werden (Erw- 4.8.). - 16 -