Hätten die Beschwerdeführenden sicherstellen wollen, dass ihnen die Vergleichsmehrkosten der Verlegungsvariante nicht angelastet werden, hätten sie versuchen müssen, dafür vorab im Rahmen der Plan- und Projektverfahren eine Sonderlösung zu schaffen und durchzusetzen (z.B. mit einem Erschliessungsvertrag nach § 37 Abs. 3 BauG). Nachdem hier eine Sonderregelung fehlt, bleibt es beitragsrechtlich bei der dargestellten Ausgangslage. Die zu erstellende bzw. hier bereits erstellte Erschliessungsanlage bestimmt die Höhe der zu verteilenden Kosten und mittelbar die Abgrenzung des Beitragsperimeters.