Nach dem Erschliessungsplan XY waren zwei Linienführungsvarianten möglich. Der Gemeinderat hat sich für die Variante mit der Verlegung der vorbestehenden Y-Strasse entschieden. Dagegen hätten sich die Beschwerdeführenden sowohl im Erschliessungsplanverfahren (vgl. §§ 23 ff. BauG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 BauG) als auch im Projektverfahren (§ 95 Abs. 2-4 BauG) wehren können. Aber unabhängig von allfälligen vorangehenden Rechtsmittelverfahren wird mit der Rechtskraft des letztlich zu realisierenden Bauprojekts auch das darauf beruhende Beitragsverfahren definiert. Danach bestimmen sich die zu verteilenden Erschliessungskosten.