Der heute angetroffene Erschliessungsstand geht auf Anpassungen in der generellen Nutzungsplanung, auf den Erlass des Erschliessungsplans XY und die Bewilligung des letztlich realisierten Bauprojekts zurück. Auch die Beschwerdeführenden ziehen die Rechtmässigkeit dieser Grundlagen des aktuellen Beitragsstreits nicht in Zweifel (Protokoll, S. 10).