7.1.4.1. Aus Sicht der Beschwerdeführenden hätte die kostengünstigere Erschliessungsvariante mit Ausbau des bestehenden Flurwegs realisiert werden müssen. Mehrkosten der realisierten Variante dürften jedenfalls nicht ihnen angelastet werden. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, Linienführung und Mehrkosten seien Thema des Projektverfahrens gewesen, wo sie auch anzufechten gewesen wären (Protokoll S. 12). Das bestreiten die Beschwerdeführenden. Die Nutzungs- und Erschliessungsplanung seien sachgerecht. Es habe für sie keinen Grund für eine Anfechtung gegeben. Kostenfragen seien in diesen Verfahren zudem von vornherein nicht Thema gewesen (Protokoll S. 10 f.).