Die Perimetertiefe ist dadurch unregelmässig. Die Grundstücke bei der Einmündung der Y-Strasse in den X- Weg (Parzellen jjj und ggg) wurden mit Winkelhalbierenden aufgeteilt und die der Y-Strasse zugewandten Teilflächen in den Perimeter aufgenommen. Diese Abgrenzung ist unauffällig, entspricht den allgemeinen Grundsätzen wie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die Abgrenzung eines Perimeters nach der Geometrie zu erfolgen habe (vgl. AGVE 2006 S. 95 ff.). Selbst die Beschwerdeführenden gestanden an der - 14 -