7.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, auf den Parzellen ggg und jjj (Grundstücke bei der Einmündung der Y-Strasse in den X-Weg) seien praxisgemäss Winkelhalbierende gezogen und nur die an die neue Y-Strasse angrenzenden Teilflächen in den Perimeter einbezogen worden. Die Parzelle - 13 - hhh grenze nicht an die neue Y-Strasse. Sie werde nur noch vom X-Weg her erschlossen. Bei einem allfälligen künftigen Ausbau des X-Weg werde sie sich mit der gesamten Fläche an den Kosten beteiligen müssen (Vernehmlassung S. 2).