Die Grundstücke der Beschwerdeführenden profitieren offensichtlich vom Strassenbau, was sie auch nicht bestreiten (Protokoll, S. 5). Entsprechend wehren sie sich nicht grundsätzlich gegen eine Beitragserhebung, sondern verlangen eine Reduktion der Beiträge. Der individuelle Sondervorteil ist demnach ohne weiteres ebenfalls zu bejahen.