Wird ein Gebiet – wie hier – als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vorne Erw. 4.4.). Das trifft auch vorliegend zu. Der ganze hintere Schild des in der Bauzone liegenden XY (Parzellen ddd - eee, fff, aaa sowie die Stichstrassenparzellen bbb und ccc) gehört den Beschwerdeführenden. Die gesamte Fläche (1. und 2. Bautiefe) ist auf die Y-Strasse als Verkehrserschliessung angewiesen. Eine andere Erschliessung gibt es nicht. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden profitieren offensichtlich vom Strassenbau, was sie auch nicht bestreiten (Protokoll, S. 5).