Das Gebiet XY liegt am Bauzonenrand. Es stösst auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone an. Es ist mehrheitlich unüberbaut. Bestehend waren das Elternhaus der Beschwerdeführenden und die G-Klinik. Für eine weitere Überbauung fehlten die erforderlichen Erschliessungsanlagen. Erst mit der Realisierung des Projekts sind die Voraussetzungen dafür gegeben. Inzwischen hat B. einen Neubau neben das Elternhaus gestellt.