2.2. und 3.2.1). Auch wenn eine bestehende Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet oder geändert werden muss, entsteht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015, Erw. 4.3.2 mit Hinweisen, und 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen).